Allgemeine Einkaufsbedingungen
der
P.S. Industriebedarf GmbH
1. Allgemeiner Geltungsbereich
1.1
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch
dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten
die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2
Mit der erstmaligen Lieferung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen
erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren
Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Wir
werden unsere jeweils aktuelle Fassung unserer Einkaufsbedingungen auf
erste Anforderung dem Lieferanten jeweils unentgeltlich zur Verfügung stellen.
1.3
Sofern Rahmenverträge oder Individualverträge zwischen den Parteien
abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern dort keine
spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden
Einkaufsbedingungen ergänzt.
1.4
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks
Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen. Vertragsänderungen, Ergänzungen oder mündliche
Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich oder per E-Mail
bestätigt worden sind.
1.5
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen
gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1
Nur schriftliche, mit Unterschrift oder mit Gültigkeits- oder elektronischem
Herkunftsvermerk versehene Bestellungen haben Gültigkeit. Maßgeblich ist
ausschließlich der Inhalt der Bestellung.
2.2
Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 7 Tagen seit dem Bestelldatum
schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere
Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines
wirksamen erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen.
2.3
An Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen unsererseits behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden. Sie sind zudem ausschließlich für die
Abwicklung der Bestellung zu verwenden und uns nach Abwicklung der
Bestellung unaufgefordert zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie
geheim zu halten.
2.4
Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des
Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichungen für den
Lieferanten zumutbar sind. Der Lieferant hat das Änderungsverlangen
unverzüglich zu prüfen und uns dessen Auswirkung auf das Vertragsgefüge
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst eine
Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch überhaupt
möglich und sachdienlich sind sowie im Falle der technischen Möglichkeit
eine Erklärung über die Auswirkungen der Änderungswünsche auf das bis
dahin vereinbarte Vertragsgefüge, wie z. B. das Konzept, Fristen, Termine,
Abnahmemodalitäten und die Vergütung in Form eines Angebotes. Wir
haben sodann binnen angemessener Frist über die Durchführung der
Änderungen gegenüber dem Lieferanten zu entscheiden. Mit der positiven
Entscheidung und die Einigung über die Änderungen der Vertragskonditionen
wird die Änderung der Bestellung Vertragsbestandteil. Bei unerheblichen
Änderungen kann eine Änderung der Vertragskonditionen durch den
Lieferanten nicht verlangt werden.
2.5
Wir sind berechtigt, der Erteilung von Unteraufträgen durch den Lieferanten
aus wichtigem Grund zu widersprechen, wenn durch den erteilten
Unterauftrag unsere Interessen erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall
hat der Lieferant den Auftrag selbst auszuführen.
2.6
Waren oder Warenbestandteile, die in der Bestellung nicht aufgeführt sind,
jedoch für einen sicheren und effizienten Betrieb der Ware unerlässlich sind,
gelten als Bestandteil des Liefergegenstandes und als vom Lieferanten
zusammen mit diesem ohne weitere Vergütung geschuldet.
3. Lieferung/Leistung/Verzug/Vertragsstrafe
3.1
Die vereinbarten Liefertermine und - Fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung
zählt der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort.
3.2
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt,
dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden
können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu
vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten
der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu.
3.3
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung
auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung
keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten.
3.4
Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende
Restmenge aufzuführen.
3.5
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu
verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht
zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3.6
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,5 % des Nettolieferwertes pro Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht
mehr als insgesamt 5 % des Nettolieferwertes; weitergehende gesetzliche
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche unter vollständiger
Anrechnung der Vertragsstrafe bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe gilt als
gänzlich bzw. teilweise nicht verwirkt, wenn der Lieferant nachweist, dass kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; im letzteren Falle
können wir Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Die
Annahme der verspäteten Lieferung erhält keinen Verzicht auf
Schadensersatzansprüche und die Vertragsstrafe.
3.7
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind vorbehaltlich
eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle
ermittelten Werte maßgebend.
3.8
Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart.
3.9
Wir sind berechtigt, von dem Lieferanten eine unentgeltliche Verzögerung der
Lieferung von bis zu 6 Wochen zu verlangen. Ansprüche wegen der
Lieferverzögerung stehen dem Lieferanten gegen uns nicht zu. Im
vorgenannten Zeitraum lagert die Ware auf Gefahr des Lieferanten. Wir sind
darüber hinaus berechtigt, eine weitere Lieferverzögerung von bis zu 6
Monaten zu verlangen, in der die Ware ebenfalls auf Gefahr des Lieferanten
lagert. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Lieferanten die
nachgewiesenen, angemessen und üblichen Lager- und
Warenversicherungskosten zu erstatten.
3.10
Der Lieferant sichert mit der Annahme der Bestellung zu, dass er sich durch die
Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der
Leistung unterrichtet hat. Soweit sich in den von uns vorgelegten
Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen offensichtliche Irrtümer,
Schreib- und Rechenfehler befinden, besteht für uns diesbezüglich keine
Verbindlichkeit. In derartigen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, uns über die
entsprechenden Fehler zu unterrichten, so dass wir in die Lage versetzt
werden, unsere Bestellung zu korrigieren und zu erneuern. Sollten Unterlagen
versehentlich nicht bei der Bestellung mitübersandt worden sein, gilt diese
Verpflichtung entsprechend.
3.11
Bei sicherheitsrelevanten Teilen, die in den technischen Unterlagen
beispielsweise mit X gekennzeichnet sein können oder durch besondere
Vereinbarung bestimmt werden, hat der Lieferant darüber hinaus durch
besondere Aufzeichnungen festzuhalten, in welcher Weise, wann und durch
wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen
Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten
Qualitätstests ergeben haben.
Diese Prüfunterlagen sind 10 Jahre für uns kostenfrei aufzubewahren und uns
bei Bedarf kostenfrei vorzulegen.
Soweit gesetzliche Möglichkeiten dies erlauben, sind etwaige Vorlieferanten
im gleichen Umfang durch den Lieferanten zu verpflichten.
3.12
Der Lieferant erklärt sich bereit, auf unsere Bitte hin Behörden, die für die
Produktionssicherheit oder Produktkennzeichnung bzw. Abgasbestimmungen
oder ähnliches zu-ständig sind, den Zugang zum Produktionsablauf
einzuräumen und uns jede zumutbare Unterstützung in diesem
Zusammenhang zu gewähren, sollten Behörden wegen eines von uns
gefertigten Liefergegenstandes vorstellig werden, in dem wir unsererseits
Liefergegenstände des Lieferanten eingesetzt haben.
4. Preise/Zahlung
4.1
Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Kosten für
Verpackung, Transport bis zu der angegebenen Empfangs- bzw.
Versendungsstelle, für Zollformalitäten und Zoll ein. Die geltende
Mehrwertsteuer ist in dem Preis enthalten.
4.2
Der Lieferant verpflichtet sich, uns keine ungünstigeren Preise und
Bedingungen einzuräumen, als anderen Abnehmern soweit diese ihm
gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen
bieten.
4.3
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl wie folgt:
14 Tage gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug
von 2% Skonto;
30 Tage gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang rein Netto.
Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen
keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.
4.4
Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem
ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
4.5
Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung
ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.
4.6
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns
stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht
auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen,
behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ergebnisse
berechtigen uns unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder
teilweise, vom Vertrag zurück zu treten, soweit sie nicht von unerheblicher
Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben
und wir das Hindernis dem Lieferanten unverzüglich anzeigen.
6. Gefahrübergang/ Verpackung/ Dokumente
6.1
Die Lieferung hat grundsätzlich frei Haus zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr
des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung und bei
werkvertraglichen Leistungen der Abnahme an der vertraglich vereinbarten
Empfangs- oder Verwendungsstelle.
6.2
Der Lieferant hat die zu liefernden Gegenstände ausschließlich in
umweltfreundlichem Verpackungsmaterial so zu verpacken, dass
Transportschäden verhindert werden. Die Verpackung der jeweiligen
Sendung ist im Preis inbegriffen. Sollten ausnahmsweise andere
Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns getroffen worden sein, so
hat der Lieferant die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. In
diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgegebene Verpackung zu
wählen.
6.3
Der Lieferant versichert die Lieferung auf eigene Kosten gegen Verlust und
Schäden beim Transport und weist uns die Versicherung auf Anforderung
nach.
6.4
Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung jede
einzelne Bestellung im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Es
obliegt ihm, in allen Schriftstücken wie beispielsweise E-Mails, Briefen,
Versandanzeigen, Liefer- und Packscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen,
Begleitadressen und anderen, mindestens die Einkaufsabteilung, die
komplette Bestellnummer, Bestelldatum und das Zeichen des Bestellers sowie
unsere Artikelnummer anzugeben.
Die vorgenannten Papiere wie Rechnungen, Lieferscheine und Packscheine
sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Inhalt dieser
Dokumente ist mindestens:
Mengen und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls
Berechnungsgewicht sowie Nummer der Bestellung, Artikelbezeichnung,
Restmenge bei Teillieferungen und unsere Artikelnummer.
Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes
gesondert zu übermitteln.
Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und darauf
beruhende Zahlungsverzögerungen nicht von uns zu vertreten.
7. Mängeluntersuchung/Mängelhaftung
7.1
Wir sind - soweit nicht eine abweichende Regelung vereinbart ist -
verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsund
Qualitätsabweichung zu prüfen; unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie
innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab vollständigem
Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim
Lieferanten eingeht.
7.2
Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere
Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen, beschränkt sich die
Untersuchungspflicht auf Transportschäden, Identitäts- und Mengenprüfung.
Das gleiche gilt, wenn der Lieferant gemäß ISO 9000 ff. zertifiziert ist, er mit
dieser Zertifizierung geworben hat und er nicht binnen einer Frist von 1 Woche
nach Vertragschluss gegenüber uns schriftlich klargestellt hat, dass diese
Bedeutung nicht an die Zertifizierung geknüpft werden solle.
7.3
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind
wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder
Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz,
insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
7.4
Die Verjährungsfrist beträgt 30 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.5
Sollte es sich bei der Lieferung oder Leistung des Lieferanten um eine solche
handeln, die mit Mängeln behaftet ist, verlängern sich die
Gewährleistungsfristen um die Zeit, in der die Mängel behaftete Lieferung
oder Leistung nicht genutzt werden kann.
8. Gewährleistung
8.1
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem
neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden,
Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik
Deutschland, der europäischen Union und dem mitgeteilten
Verwendungsland entsprechen. Der Lieferant gewährleistet zudem die
Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und der
Verpackungsmaterialien. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der
übernommenen Gewährleistung, haftet der Lieferant für sämtliche daraus
folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden. Wir sind berechtigt, vom
Lieferanten die kostenlose Vorlage von Beschaffenheitszeugnissen bzgl. der
Liefergegenstände zu verlangen.
8.2
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur
Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns
zur Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit oder
Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Lieferwertes
übersteigen, das Recht zu, dies auf Kosten des Lieferanten selbst
vorzunehmen oder von Dritter Seite vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür
trägt der Lieferant.
8.3
Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell
bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
8.4
Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge
der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes
zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen,
sind wir zum Rückgriff gegenüber dem Lieferanten berechtigt, wobei es für
die Ausübung unserer Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht
mehr bedarf.
8.5
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung tritt die Verjährung für
Sachmängel frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von
unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche wegen des Mangels
erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den
Lieferanten.
9. Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz
9.1
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er - soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - verpflichtet, uns insoweit von
allen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als
die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Die
Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte
auch angemessene und übliche Kosten der Rechtsverteidigung,
Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie den Verwaltungs- und
sonstigen Aufwand von uns für die Schadensabwicklung.
9.2
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 1 ist der
Lieferant auch verpflichtet, etwaige angemessenen Aufwendungen gemäß
§§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden
wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche Ansprüche.
9.3
Der Lieferant verpflichtet sich, für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren nach der
letzten Lieferung eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer
Deckungssumme von € 2.500.000,-- pro Personenschaden/Sachschaden -
pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte
Versicherung hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern nachzuweisen.
10. Schutzrechte
10.1
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung
keine Rechte Dritter verletzt werden.
10.2
Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der
Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen
Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne
Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen,
insbesondere einen Vergleich abzuschließen, soweit der Lieferant hierfür
einstehen soll.
10.3
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auch übliche und
angemessene Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche
Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.
10.4
Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen
Unterlagen wie beispielsweise Modellen oder Zeichnungen oder auf unsere
ausdrückliche Anordnung hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass
hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gelten die unter 1-3 genannten
Bedingungen nicht.
10.5
Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 6 Jahre, gerechnet ab
Vertragsschluss.
11. Beistellung
Von uns bereitgestellte Materialien, Stoffe, Teile, Behälter und Verpackung
bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet
werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen
erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der
Bereitstellung zum Werte des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den
unter Verwendung unserer Stoffe und Teile der hergestellten Erzeugnissen sind,
die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12. Unterlagen und Geheimhaltung
12.1
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen
Informationen und Daten gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die
etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu
entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen, solange und
soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind Dritten gegenüber
geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen
Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum
Zweck der Lieferung an uns noch notwendigerweise herangezogen werden
müssen und ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie
bleiben ausschließlich unser Eigentum.
12.2
Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen
- außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig
verwendet werden. Vorstehende Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch
nach Beendigung der Lieferbeziehung, bis zu ihrer rechtmäßigen
Offenkundigkeit, längstens jedoch 4 Jahre nach Lieferung. Die vorstehende
Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit der Lieferant nachweisen kann,
dass er die übermittelte Information auf rechtmäßige Weise vor der
Bekanntgabe selbst entwickelt hat.
Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und
Daten (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder
Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und
vollständig an uns zurück zu geben oder zu vernichten und die Vernichtung
schriftlich zu bestätigen.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten
(einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anwendung von
gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern,
Markenschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht
wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
Lizenzen oder Gewährleistungen sind mit an den Lieferanten übermittelten
Gewährleistungen nicht verbunden.
12.3
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, z. B. Zeichnungen,
Mustern oder Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen
Angaben oder mit unseren der Öffentlichkeit nicht bekannten Formeln oder
unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind,
dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten
oder geliefert werden.
13. Sicherheitsbestimmungen
13.1
Der Lieferant hat für seine Lieferungen die Sicherheitsvorschriften und die dem
neusten Stand der Technik entsprechenden bzw. die darüber
hinausgehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte
einzuhalten.
13.2
Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den
jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsauflagen und - bestimmungen,
insbesondere für giftige und gefährliche Stoffe in der Bundesrepublik
Deutschland, der europäischen Union und dem mitgeteilten
Verwendungsland entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen
zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit der Elektrizität
und elektromagnetischen Feldern. Die vorstehende Verpflichtung umfasst
sämtliche Vorschriften, die für Europa einschließlich des Herstellerlandes
Geltung haben und - sofern von diesen abweichend - auch die Vorschriften
der dem Lieferanten vor oder mit der Bestellung mitgeteilten
Abnehmerländer.
13.3
Beabsichtigen wir einen neuen ausländischen Markt mit dem
Vertragsgegenstand zu beliefern, haben wir dies dem Lieferanten
unverzüglich mitzuteilen. Über dort geltende schärfere Qualitäts- und/oder
Fertigungsnormen haben sich die Parteien zu informieren. Erklärt der Lieferant
nicht binnen einer Monatsfrist schriftlich, ob er die neuen Qualitäts- und/oder
Fertigungsnormen kennt und ihnen genügen kann, gilt als vereinbart, dass der
Lieferant die dort gültigen Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen kennt und
erfüllt.
13.4
Entsprechen die Produkte des Lieferanten nicht den unter Ziffer 1 bis 3
aufgestellten Anforderungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
13.5
Beabsichtigte Änderungen des Lieferungsgegenstandes sind uns schriftlich
mitzuteilen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.
14. Qualität und Dokumentation
14.1
Die Kosten der Konformitätserklärungen trägt der Lieferant. Die
Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung in deutscher und
englischer Sprache unverzüglich vorzulegen.
14.2
Die Erstmusterprüfung erfolgt nach den Vorgaben von uns nach billigem
Ermessen (§315 BGB).
14.3
Unabhängig davon, hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes
ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er uns unverzüglich
anzuzeigen. Auf erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbaren
Komplikationen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
14.4
Werden bei einer Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von
Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte in keinem
Bereich des Liefergegenstandes oder des Produktes überschritten, die
genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten
werden.
Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicher zu stellen und zu
dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form zu
verlangen.
14.5
Sind Art und Umfang der Prüfung sowie Prüfmittel und - Methoden mit dem
Lieferanten nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im
Rahmen unserer Kenntniserfahrung und Möglichkeiten bereit, die Prüfung mit
ihm zu erörtern, und den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu
ermitteln. Unabhängig davon, hat die Prüfung nach Art und Umfang
zumindest dem aktuellen Stand der Technik und den sonstigen vertraglichen
Regelungen bzw. Regelwerten zu entsprechen.
14.6
Zum Lieferumfang gehören ohne besondere Berechnungen die
produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die
Konformitätsbescheinigung sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder
dessen Verwendung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen sowie
die erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder deren
Verpackung.
14.7
Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der
Liefergegenstände eine exakte Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
15. Software
15.1
Erhält der Liefergegenstand Software, so erhalten wir ohne besondere
Vergütung das Recht, die Software unternehmensweit einzusetzen, beliebig
zu vervielfältigen und gemeinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit
entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.
15.2
Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zur
Rückübersetzung der Software berechtigt.
15.3
Die Vergütung für Software wird erst mit Durchführung eines förmlichen
Abnahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung unsererseits fällig.
15.4
Bei der Lieferung von Software ist eine Nacherfüllung durch neue
Programmversionen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung
zulässig. Bei Vorliegen unserer Einwilligung ist der Lieferant verpflichtet, auf
seine Kosten unsere Mitarbeiter in die neue Programmversion einzuweisen.
16. Auditierung
16.1
Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen
oder durch einen Sachverständigen nach unserer Wahl durchführen zu
lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des
Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden
Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage
weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes
(Rating) durch uns gemacht.
16.2
Wir sind zu angemeldeten Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebes des
Lieferanten und zur Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
berechtigt. Sofern es in der Vergangenheit zu Qualitätsproblemen gekommen
ist, sind wir auch zu unangemeldeten Kontrollen zur Überwachung der
Qualitätssicherungsmaßnahmen berechtigt. Dieses Recht steht uns nicht zu,
wenn die letzte Beanstandung der Qualitätssicherungsmaßnahme des
Lieferanten länger als 1 Jahr zurückliegt oder bei 2 unangemeldeten
Kontrollen in Folge keine Mängel festgestellt werden konnten.
16.3
Wir haben, sofern wir ein angemessenes berechtigtes Interesse nachweisen,
ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Lieferanten. Ein derartiges
berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch
Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die es erlauben, die Notwendigkeit
und den Umgang eines Rückrufes einschätzen zu können.
16.4
Im Rahmen unserer Rechtsausübung gem. vorstehender Ziff. 1-3 ist der
Lieferant zur Offenbarung von Betriebsgeheimnissen nicht verpflichtet.
17. Allgemeine Bestimmung
17.1
Stellt ein Vertragspartner aus Liquiditätsgründen seine Zahlung ein, wird das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen, ein gerichtliches oder
außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der jeweils andere Teil
berechtigt, von dem nichterfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten.
17.2
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus
anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise
unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt,
soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte
darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages
eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die
unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder
ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in
ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen /nichtigen
/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages
entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.4
Die Vertrags-, Verfahrens- Gerichtssprache ist deutsch.
17.5
Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge
oder den internationalen Warenkauf (CSIG) – UN-Kaufrecht - ist
ausgeschlossen.
17.6
Erfüllungsort ist der von uns benannte Lieferort. Gerichtsstand ist der Sitz
unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den
Lieferanten an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen.
Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen
der
P.S. Industriebedarf GmbH
für Unternehmer
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und
Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind
unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch
für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns,
soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des
Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt
insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei
zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger
Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die
Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der
Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf
die Geltung seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir
haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Kunde
erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er
auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand
verzichtet.
2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte
2.1
Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen
ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei
angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben
über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und
Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und
Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben sind annähernd zu
betrachtende Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen versehene
Kenndaten, wie sie in Katalogen und/oder Bedienungsanleitungen enthalten
sind sowie Ratschläge und Hinweise unserer Mitarbeiteiter unterliegen
branchenüblichen Abweichungen und Veränderungen durch technische
Entwicklungen. Unsere Anwendungshinweise sind mit branchenüblicher
Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der
Verpflichtung zur Prüfung der Produkte zu dem von ihnen vorausgesetzten
Zweck.
2.2.
Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichem
Beratungsvertrag.
2.3
Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie
technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des
Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung
stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die
Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft" der Produkte deklariert haben;
ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine
Leistungsbeschreibungen.
2.4
Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine
Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.
2.5
An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und
sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz
aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir
erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.6
Alle unsere Produkte werden ständig aktualisiert und einem fortschreitenden
Stand der Technik angepasst. Wir behalten uns daher nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) Änderungen der Produkte auch nach der Bestellung vor.
2.7
Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden in
Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der
gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
3. Probeexemplare; Modelle
Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von
Warenproben oder Mustern nicht berechtigt. Unsere Muster, Warenproben,
Modelle und Prototypen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere
schriftliche Zustimmung weder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht
werden.
4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme
4.1
Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich
gekennzeichnet sind, oder verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind
Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden
Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden
schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Für den In-halt des
Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger
Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
4.2
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen
oder -ergänzungen sind nichtig.
4.3
Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir
berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die
gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des
Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden
ist.
4.4
Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige
besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen.
4.5
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder
Gewichtsmenge von bis zu 5% gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.
4.6
Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer
Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
4.7
Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder der Versand aus einem vom
Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf
einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen
und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung
muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus
dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der
zu leistende Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der
Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines
Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
4.8
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der
mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist eine
Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit
mindestens 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte
bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
geringerer Kostenaufwand entstanden ist.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die
vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit
angemessener Frist neu zu beliefern.
4.9
Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die
Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes
zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist hinauszuschieben.
5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Warenrückgabe
5.1
Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich
vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.)
Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften
einzuhalten.
5.2
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim
Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags
geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen vollständig geleistet sind;
entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung
Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der
Änderung durch uns.
5.3
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei
Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der
Tag der Absendung der Produkte. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5.4
Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher
Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert
liefern.
5.5
Die Lieferung erfolgt - falls nicht anders vereinbart - bei Langfristkontrakten mit
Abruf als auch bei Einzelverträgen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nach
unserer Wahl. Wir können die Ware zum 1. Werktag nach Vertragsschluss und
jederzeit innerhalb der Lieferfrist während üblicher Geschäftszeiten des
Kunden andienen.
5.6
Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene
Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen - 7 Tagen zur Leistung
setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen
Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - nur nach Maßgabe der
Regelung in Ziffer 11.
5.7
Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von
Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in
Verzug ist.
5.8
Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen,
sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, bei
ausführbarem Versandauftrag oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener
oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. Auch in diesem Fall reist die
Ware auf Gefahr des Kunden.
6. Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6.1
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder
Leistung unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein,
so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform
informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer
vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das
Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich
Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,
unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen
zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen
Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft
herbeigeführt worden sind.
6.2
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird
aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die
vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach
fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten
am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden,
insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Versand und Gefahrübergang
7.1
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung
ab Werk und ein etwaig vereinbarter Versand durch uns unversichert und bei
Hol- und Schickschuld auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.
7.2
Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter
Versendung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich
Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen;
dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung –
gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus
Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und
Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich.
7.3
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung
geht mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, den Spediteur,
den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des
Lagers oder der Geschäftsstelle auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine
Bringschuld vereinbart. Haben wir den Liefergegenstand aufzustellen oder zu
montieren, geht die Gefahr mit Fertigstellung unserer Leistungen auf den
Kunden über.
7.4
Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder
teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen, vom Kunden zu vertretenden
Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Pflichtverletzung / Gewährleistung
8.1
Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12
Tage nach Leistungserbringung - auch bezüglich eines vom Kunden
benutzbaren Teils der Leistung - versteckte Mängel unverzüglich nach
Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziff.
8.6., uns gegenüber schriftlich zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte
Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen
Mängeln aus.
8.2
Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem
Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von
diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu
detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder
formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus
Pflichtverletzung wegen Mängeln aus. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel
nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung
erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte
gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die
Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte
Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus
Pflichtverletzung wegen Mängeln aus.
8.3
Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte
vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist
schriftlich abzumahnen.
8.4
Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl - mit Ausnahme
des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB - durch kostenlose
Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.
8.5
Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte
Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und
auf Kosten des Kunden beseitigen.
8.6
Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung
unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere
Pflichtverletzung unerheblich ist.
8.7
Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir -
soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist oder ein Fall des
§§ 478, 479 BGB (Rückgriffanspruch) vorliegt - über einen Zeitraum von einem
Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib,
Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen oder arglistigen Handeln oder wenn in
den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und §
634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB eine längere Frist festgelegt ist.
8.8
Unsere Gewährleistung entfällt, wenn die Seriennummer am Kaufgegenstand
durch den Käufer entfernt wird.
8.9
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung
unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere
vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8.10
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen
nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um
Schadensersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden
gegen das Risiko von etwaigen Mängeln absichern soll. Auch in diesem Fall
haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
8.11
Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist
ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden
nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder
mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen.
Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung
ausgeschlossen, für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht
dem Stande der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen
der Montageanleitung), Unterlassen der erforderlichen Wartungsarbeiten
oder außergewöhnliche Abnutzung der Produkte, übermäßigen Einsatz oder
ungeeignete Betriebsmittel, unzuträgliche Standort- und/oder
Umweltbedingungen sowie beispielsweise die Folgen chemischer,
elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht
den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
8.12
Wir leisten nicht Gewähr für Teile, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch der
Produkte verschleißen und / oder regelmäßig vom Kunden zur Erhaltung der
ordnungsgemäßen Funktion ausgewechselt werden müssen, bzw. dem
Verbrauch oder Verschleiß unterliegen sowie bei Verbrauchsteilen, deren
Mindesthaltbarkeitsdatum begrenzt und überschritten ist, soweit die
Fehlfunktion in dem Verschleiß begründet ist.
8.13
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
8.14
Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von
Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
9.1
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung,
Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk oder Lager,
zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe.
9.2
Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden
mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen
allgemeinen Preislisten ausgeführt.
9.3
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle
der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten
sowie Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine
Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die
Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung
bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die
Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.
9.4
Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der
Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach
Vertragsschluss ergeben.
9.5
Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar nach Lieferung der Ware bzw.
Leistung ohne jeden Abzug.
9.6
Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 7 Tagen
nach Lieferung bzw. Leistung.
9.7
Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des
Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt
vorbehalten.
Verzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf
Stundungsabreden, Wechsel-lauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in
diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber
unverzüglich zur Zahlung fällig.
9.8
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt
oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen
lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss
vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind
wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen
berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung
einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder
Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen
Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag
zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung
des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
9.9
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur
hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (vgl. 11.1) unsererseits.
9.10
Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur soweit ausgeübt werden, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.11
Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher
Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir berechnen Diskontspesen
vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels sowie
Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung
von Wechseln hat der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der
Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung
durch unsere Hausbank oder beim Vorliegen von vernünftigen Zweifeln
daran, dass eine Wechseldiskontierung während der Wechsellaufzeit erfolgt,
sind wir berechtigt, unter Rücknahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu
verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
10.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und
Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der
künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn
einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
(Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2
Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer
und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung, aus einem
die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall, werden bereits hiermit in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere
Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht
gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber
nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne
weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in
Zahlungsverzug gerät.
10.4
Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten
und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder
gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern
treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder
beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen.
Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und
dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der
Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln
lassen.
10.5
Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6
Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von
Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich
ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an
uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis
eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware
entspricht.
10.7
Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns
gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten,
insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige
Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen
Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns
dies unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen;
gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem
Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen
kann.
10.8
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir -
ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller
Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur
Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns
gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die
Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der
Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen
dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns
abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
unterrichten.
10.9
Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
11.1
Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten
Handlungen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:
für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (und im Falle zu
vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;
wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB
dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch
gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
im Falle des Verzuges, soweit ein Fixtermin vereinbart war;
soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware, oder das
Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko
übernommen haben sowie bei einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die
vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der
Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich
sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
11.2
In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden
Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
11.3
Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziff. 11.2 und einer Haftung ohne
Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und
Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren
Schaden.
11.4
Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der
Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft, oder
ein Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit gegeben ist.
11.5
Unsere Haftung ist mit Ausnahme des Vorsatzes und der Verletzung von Leib,
Leben oder Gesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender, abweichender
Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den
Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die
Versicherungssumme beträgt derzeit:
für Personen - und Sachschäden: 2.000.000,00 EUR je Versicherungsfall
für Vermögensschäden: 1.000.000,00 EUR je Versicherungsfall
Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich jederzeit eine
Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung.
Wir verpflichten uns im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B. durch
Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.) mit eigenen
Leistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des
Falles vorsätzlichen Handelns, der Verletzung von Leib, Leben oder Leben und
gesetzlich zwingender, abweichender Haftungshöhen lediglich bis zu einer
Höchstsumme von € 100.000,--. Eine weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen.
11.6
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff.
11.2 bis 11.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und
nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren
Subunternehmern.
11.7
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
12.1
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer
Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit
gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
12.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss
des UN-Kaufrechtes (CSIG).
13. Schutzrechte
13.1
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet,
die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheber-rechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden
gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber
dem Kunden innerhalb der in Ziffer. 8.9 bestimmten Frist wie folgt:
Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten
für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken
oder die Produkte so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,
oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich
jedoch nach diesen Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen
richten.
Dem Kunden stehen nur dann Rechte zu, wenn er uns über die vom
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist. Wird der Kunde in Folge der Benutzung der von uns
gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen
angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde uns hiervon unverzüglich zu
unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen
Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines
solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat
Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen
könnten.
13.2
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner
ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben
des Kunden, durch eine von uns nicht voraus-sehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder
zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden.
14. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / Salvatorische Klausel
14.1
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen
nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende
Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag
zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung
der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der
Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen
sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten
Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
zurückzuhalten.
14.2
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus
anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise
unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt,
soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die
Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt . Das
Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die
unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder
ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in
ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der
unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem
Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
Hinweis
Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir
darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und
wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden erhaltenen Daten speichern.
Gerolzhofen im Juli 2008