Allgemeine Geschäftsbedingungen


Download
AGB's als PDF
AGBs PS.pdf
Adobe Acrobat Dokument 181.7 KB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der

P.S. Industriebedarf GmbH

 

 

1. Allgemeiner Geltungsbereich

1.1

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder

von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des

Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich

schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch

dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von

unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten

die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2

Mit der erstmaligen Lieferung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen

erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren

Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Wir

werden unsere jeweils aktuelle Fassung unserer Einkaufsbedingungen auf

erste Anforderung dem Lieferanten jeweils unentgeltlich zur Verfügung stellen.

1.3

Sofern Rahmenverträge oder Individualverträge zwischen den Parteien

abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern dort keine

spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden

Einkaufsbedingungen ergänzt.

1.4

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks

Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich

niederzulegen. Vertragsänderungen, Ergänzungen oder mündliche

Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich oder per E-Mail

bestätigt worden sind.

1.5

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen

gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

 

2.1

Nur schriftliche, mit Unterschrift oder mit Gültigkeits- oder elektronischem

Herkunftsvermerk versehene Bestellungen haben Gültigkeit. Maßgeblich ist

ausschließlich der Inhalt der Bestellung.

2.2

Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 7 Tagen seit dem Bestelldatum

schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere

Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines

wirksamen erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen.

2.3

An Abbildungen, Formeln, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen

Unterlagen unsererseits behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;

sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht

zugänglich gemacht werden. Sie sind zudem ausschließlich für die

Abwicklung der Bestellung zu verwenden und uns nach Abwicklung der

Bestellung unaufgefordert zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie

geheim zu halten.

2.4

Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des

Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichungen für den

Lieferanten zumutbar sind. Der Lieferant hat das Änderungsverlangen

unverzüglich zu prüfen und uns dessen Auswirkung auf das Vertragsgefüge

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst eine

Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch überhaupt

möglich und sachdienlich sind sowie im Falle der technischen Möglichkeit

eine Erklärung über die Auswirkungen der Änderungswünsche auf das bis

dahin vereinbarte Vertragsgefüge, wie z. B. das Konzept, Fristen, Termine,

Abnahmemodalitäten und die Vergütung in Form eines Angebotes. Wir

haben sodann binnen angemessener Frist über die Durchführung der

Änderungen gegenüber dem Lieferanten zu entscheiden. Mit der positiven

Entscheidung und die Einigung über die Änderungen der Vertragskonditionen

wird die Änderung der Bestellung Vertragsbestandteil. Bei unerheblichen

Änderungen kann eine Änderung der Vertragskonditionen durch den

Lieferanten nicht verlangt werden.

2.5

Wir sind berechtigt, der Erteilung von Unteraufträgen durch den Lieferanten

aus wichtigem Grund zu widersprechen, wenn durch den erteilten

Unterauftrag unsere Interessen erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall

hat der Lieferant den Auftrag selbst auszuführen.

2.6

Waren oder Warenbestandteile, die in der Bestellung nicht aufgeführt sind,

jedoch für einen sicheren und effizienten Betrieb der Ware unerlässlich sind,

gelten als Bestandteil des Liefergegenstandes und als vom Lieferanten

zusammen mit diesem ohne weitere Vergütung geschuldet.

 

3. Lieferung/Leistung/Verzug/Vertragsstrafe

 

3.1

Die vereinbarten Liefertermine und - Fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung

zählt der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort.

3.2

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,

wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt,

dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden

können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu

vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten

der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu.

3.3

Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung

auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung

keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und

Gefahr des Lieferanten.

3.4

Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher

Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende

Restmenge aufzuführen.

3.5

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer

angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu

verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht

zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3.6

Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von

0,5 % des Nettolieferwertes pro Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht

mehr als insgesamt 5 % des Nettolieferwertes; weitergehende gesetzliche

Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche unter vollständiger

Anrechnung der Vertragsstrafe bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe gilt als

gänzlich bzw. teilweise nicht verwirkt, wenn der Lieferant nachweist, dass kein

oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; im letzteren Falle

können wir Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Die

Annahme der verspäteten Lieferung erhält keinen Verzicht auf

Schadensersatzansprüche und die Vertragsstrafe.

3.7

Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind vorbehaltlich

eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle

ermittelten Werte maßgebend.

3.8

Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart.

3.9

Wir sind berechtigt, von dem Lieferanten eine unentgeltliche Verzögerung der

Lieferung von bis zu 6 Wochen zu verlangen. Ansprüche wegen der

Lieferverzögerung stehen dem Lieferanten gegen uns nicht zu. Im

vorgenannten Zeitraum lagert die Ware auf Gefahr des Lieferanten. Wir sind

darüber hinaus berechtigt, eine weitere Lieferverzögerung von bis zu 6

Monaten zu verlangen, in der die Ware ebenfalls auf Gefahr des Lieferanten

lagert. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Lieferanten die

nachgewiesenen, angemessen und üblichen Lager- und

Warenversicherungskosten zu erstatten.

3.10

Der Lieferant sichert mit der Annahme der Bestellung zu, dass er sich durch die

Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der

Leistung unterrichtet hat. Soweit sich in den von uns vorgelegten

Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen offensichtliche Irrtümer,

Schreib- und Rechenfehler befinden, besteht für uns diesbezüglich keine

Verbindlichkeit. In derartigen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, uns über die

entsprechenden Fehler zu unterrichten, so dass wir in die Lage versetzt

werden, unsere Bestellung zu korrigieren und zu erneuern. Sollten Unterlagen

versehentlich nicht bei der Bestellung mitübersandt worden sein, gilt diese

Verpflichtung entsprechend.

3.11

Bei sicherheitsrelevanten Teilen, die in den technischen Unterlagen

beispielsweise mit X gekennzeichnet sein können oder durch besondere

Vereinbarung bestimmt werden, hat der Lieferant darüber hinaus durch

besondere Aufzeichnungen festzuhalten, in welcher Weise, wann und durch

wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen

Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten

Qualitätstests ergeben haben.

Diese Prüfunterlagen sind 10 Jahre für uns kostenfrei aufzubewahren und uns

bei Bedarf kostenfrei vorzulegen.

Soweit gesetzliche Möglichkeiten dies erlauben, sind etwaige Vorlieferanten

im gleichen Umfang durch den Lieferanten zu verpflichten.

3.12

Der Lieferant erklärt sich bereit, auf unsere Bitte hin Behörden, die für die

Produktionssicherheit oder Produktkennzeichnung bzw. Abgasbestimmungen

oder ähnliches zu-ständig sind, den Zugang zum Produktionsablauf

einzuräumen und uns jede zumutbare Unterstützung in diesem

Zusammenhang zu gewähren, sollten Behörden wegen eines von uns

gefertigten Liefergegenstandes vorstellig werden, in dem wir unsererseits

Liefergegenstände des Lieferanten eingesetzt haben.

 

4. Preise/Zahlung

 

4.1

Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Kosten für

Verpackung, Transport bis zu der angegebenen Empfangs- bzw.

Versendungsstelle, für Zollformalitäten und Zoll ein. Die geltende

Mehrwertsteuer ist in dem Preis enthalten.

4.2

Der Lieferant verpflichtet sich, uns keine ungünstigeren Preise und

Bedingungen einzuräumen, als anderen Abnehmern soweit diese ihm

gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen

bieten.

4.3

Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl wie folgt:

14 Tage gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug

von 2% Skonto;

30 Tage gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang rein Netto.

Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen

keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.

4.4

Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem

ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

4.5

Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung

ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.

4.6

Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns

stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt

oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht

auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits.

5. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen,

behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ergebnisse

berechtigen uns unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder

teilweise, vom Vertrag zurück zu treten, soweit sie nicht von unerheblicher

Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben

und wir das Hindernis dem Lieferanten unverzüglich anzeigen.

 

6. Gefahrübergang/ Verpackung/ Dokumente

 

6.1

Die Lieferung hat grundsätzlich frei Haus zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr

des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung und bei

werkvertraglichen Leistungen der Abnahme an der vertraglich vereinbarten

Empfangs- oder Verwendungsstelle.

6.2

Der Lieferant hat die zu liefernden Gegenstände ausschließlich in

umweltfreundlichem Verpackungsmaterial so zu verpacken, dass

Transportschäden verhindert werden. Die Verpackung der jeweiligen

Sendung ist im Preis inbegriffen. Sollten ausnahmsweise andere

Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns getroffen worden sein, so

hat der Lieferant die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. In

diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgegebene Verpackung zu

wählen.

6.3

Der Lieferant versichert die Lieferung auf eigene Kosten gegen Verlust und

Schäden beim Transport und weist uns die Versicherung auf Anforderung

nach.

6.4

Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung jede

einzelne Bestellung im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Es

obliegt ihm, in allen Schriftstücken wie beispielsweise E-Mails, Briefen,

Versandanzeigen, Liefer- und Packscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen,

Begleitadressen und anderen, mindestens die Einkaufsabteilung, die

komplette Bestellnummer, Bestelldatum und das Zeichen des Bestellers sowie

unsere Artikelnummer anzugeben.

Die vorgenannten Papiere wie Rechnungen, Lieferscheine und Packscheine

sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Inhalt dieser

Dokumente ist mindestens:

Mengen und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls

Berechnungsgewicht sowie Nummer der Bestellung, Artikelbezeichnung,

Restmenge bei Teillieferungen und unsere Artikelnummer.

Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes

gesondert zu übermitteln.

Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und darauf

beruhende Zahlungsverzögerungen nicht von uns zu vertreten.

 

7. Mängeluntersuchung/Mängelhaftung

 

7.1

Wir sind - soweit nicht eine abweichende Regelung vereinbart ist -

verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsund

Qualitätsabweichung zu prüfen; unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie

innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab vollständigem

Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim

Lieferanten eingeht.

7.2

Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere

Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen, beschränkt sich die

Untersuchungspflicht auf Transportschäden, Identitäts- und Mengenprüfung.

Das gleiche gilt, wenn der Lieferant gemäß ISO 9000 ff. zertifiziert ist, er mit

dieser Zertifizierung geworben hat und er nicht binnen einer Frist von 1 Woche

nach Vertragschluss gegenüber uns schriftlich klargestellt hat, dass diese

Bedeutung nicht an die Zertifizierung geknüpft werden solle.

7.3

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind

wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder

Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz,

insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich

vorbehalten.

7.4

Die Verjährungsfrist beträgt 30 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

7.5

Sollte es sich bei der Lieferung oder Leistung des Lieferanten um eine solche

handeln, die mit Mängeln behaftet ist, verlängern sich die

Gewährleistungsfristen um die Zeit, in der die Mängel behaftete Lieferung

oder Leistung nicht genutzt werden kann.

 

8. Gewährleistung

 

8.1

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem

neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen

und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden,

Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik

Deutschland, der europäischen Union und dem mitgeteilten

Verwendungsland entsprechen. Der Lieferant gewährleistet zudem die

Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und der

Verpackungsmaterialien. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der

übernommenen Gewährleistung, haftet der Lieferant für sämtliche daraus

folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden. Wir sind berechtigt, vom

Lieferanten die kostenlose Vorlage von Beschaffenheitszeugnissen bzgl. der

Liefergegenstände zu verlangen.

8.2

Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur

Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns

zur Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit oder

Vermeidung größerer Schäden, die in der Höhe 50 % des Lieferwertes

übersteigen, das Recht zu, dies auf Kosten des Lieferanten selbst

vorzunehmen oder von Dritter Seite vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür

trägt der Lieferant.

8.3

Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell

bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

8.4

Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge

der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes

zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen,

sind wir zum Rückgriff gegenüber dem Lieferanten berechtigt, wobei es für

die Ausübung unserer Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht

mehr bedarf.

8.5

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung tritt die Verjährung für

Sachmängel frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von

unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche wegen des Mangels

erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den

Lieferanten.

 

9. Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz

 

9.1

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er - soweit

nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - verpflichtet, uns insoweit von

allen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als

die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Die

Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte

auch angemessene und übliche Kosten der Rechtsverteidigung,

Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie den Verwaltungs- und

sonstigen Aufwand von uns für die Schadensabwicklung.

9.2

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 1 ist der

Lieferant auch verpflichtet, etwaige angemessenen Aufwendungen gemäß

§§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im

Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden

wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige

gesetzliche Ansprüche.

9.3

Der Lieferant verpflichtet sich, für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren nach der

letzten Lieferung eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer

Deckungssumme von € 2.500.000,-- pro Personenschaden/Sachschaden -

pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende

Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte

Versicherung hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern nachzuweisen.

10. Schutzrechte

10.1

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung

keine Rechte Dritter verletzt werden.

10.2

Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der

Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen

Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne

Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen,

insbesondere einen Vergleich abzuschließen, soweit der Lieferant hierfür

einstehen soll.

10.3

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,

die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen

Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auch übliche und

angemessene Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche

Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.

10.4

Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen

Unterlagen wie beispielsweise Modellen oder Zeichnungen oder auf unsere

ausdrückliche Anordnung hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass

hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gelten die unter 1-3 genannten

Bedingungen nicht.

10.5

Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 6 Jahre, gerechnet ab

Vertragsschluss.

 

11. Beistellung

Von uns bereitgestellte Materialien, Stoffe, Teile, Behälter und Verpackung

bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet

werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen

erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der

Bereitstellung zum Werte des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den

unter Verwendung unserer Stoffe und Teile der hergestellten Erzeugnissen sind,

die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

 

12. Unterlagen und Geheimhaltung

12.1

Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen

Informationen und Daten gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die

etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu

entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen, solange und

soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind Dritten gegenüber

geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen

Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum

Zweck der Lieferung an uns noch notwendigerweise herangezogen werden

müssen und ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie

bleiben ausschließlich unser Eigentum.

12.2

Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen

- außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig

verwendet werden. Vorstehende Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch

nach Beendigung der Lieferbeziehung, bis zu ihrer rechtmäßigen

Offenkundigkeit, längstens jedoch 4 Jahre nach Lieferung. Die vorstehende

Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit der Lieferant nachweisen kann,

dass er die übermittelte Information auf rechtmäßige Weise vor der

Bekanntgabe selbst entwickelt hat.

Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und

Daten (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder

Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und

vollständig an uns zurück zu geben oder zu vernichten und die Vernichtung

schriftlich zu bestätigen.

Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten

(einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anwendung von

gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern,

Markenschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht

wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

Lizenzen oder Gewährleistungen sind mit an den Lieferanten übermittelten

Gewährleistungen nicht verbunden.

12.3

Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, z. B. Zeichnungen,

Mustern oder Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen

Angaben oder mit unseren der Öffentlichkeit nicht bekannten Formeln oder

unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind,

dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten

oder geliefert werden.

 

13. Sicherheitsbestimmungen

 

13.1

Der Lieferant hat für seine Lieferungen die Sicherheitsvorschriften und die dem

neusten Stand der Technik entsprechenden bzw. die darüber

hinausgehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte

einzuhalten.

13.2

Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den

jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsauflagen und - bestimmungen,

insbesondere für giftige und gefährliche Stoffe in der Bundesrepublik

Deutschland, der europäischen Union und dem mitgeteilten

Verwendungsland entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen

zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit der Elektrizität

und elektromagnetischen Feldern. Die vorstehende Verpflichtung umfasst

sämtliche Vorschriften, die für Europa einschließlich des Herstellerlandes

Geltung haben und - sofern von diesen abweichend - auch die Vorschriften

der dem Lieferanten vor oder mit der Bestellung mitgeteilten

Abnehmerländer.

13.3

Beabsichtigen wir einen neuen ausländischen Markt mit dem

Vertragsgegenstand zu beliefern, haben wir dies dem Lieferanten

unverzüglich mitzuteilen. Über dort geltende schärfere Qualitäts- und/oder

Fertigungsnormen haben sich die Parteien zu informieren. Erklärt der Lieferant

nicht binnen einer Monatsfrist schriftlich, ob er die neuen Qualitäts- und/oder

Fertigungsnormen kennt und ihnen genügen kann, gilt als vereinbart, dass der

Lieferant die dort gültigen Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen kennt und

erfüllt.

13.4

Entsprechen die Produkte des Lieferanten nicht den unter Ziffer 1 bis 3

aufgestellten Anforderungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

13.5

Beabsichtigte Änderungen des Lieferungsgegenstandes sind uns schriftlich

mitzuteilen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.

 

 

 

 

14. Qualität und Dokumentation

 

14.1

Die Kosten der Konformitätserklärungen trägt der Lieferant. Die

Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung in deutscher und

englischer Sprache unverzüglich vorzulegen.

14.2

Die Erstmusterprüfung erfolgt nach den Vorgaben von uns nach billigem

Ermessen (§315 BGB).

14.3

Unabhängig davon, hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes

ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er uns unverzüglich

anzuzeigen. Auf erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbaren

Komplikationen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

14.4

Werden bei einer Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von

Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte in keinem

Bereich des Liefergegenstandes oder des Produktes überschritten, die

genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten

werden.

Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicher zu stellen und zu

dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser

Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form zu

verlangen.

14.5

Sind Art und Umfang der Prüfung sowie Prüfmittel und - Methoden mit dem

Lieferanten nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im

Rahmen unserer Kenntniserfahrung und Möglichkeiten bereit, die Prüfung mit

ihm zu erörtern, und den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu

ermitteln. Unabhängig davon, hat die Prüfung nach Art und Umfang

zumindest dem aktuellen Stand der Technik und den sonstigen vertraglichen

Regelungen bzw. Regelwerten zu entsprechen.

14.6

Zum Lieferumfang gehören ohne besondere Berechnungen die

produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die

Konformitätsbescheinigung sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder

dessen Verwendung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen sowie

die erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder deren

Verpackung.

14.7

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der

Liefergegenstände eine exakte Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

15. Software

15.1

Erhält der Liefergegenstand Software, so erhalten wir ohne besondere

Vergütung das Recht, die Software unternehmensweit einzusetzen, beliebig

zu vervielfältigen und gemeinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit

entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen.

15.2

Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zur

Rückübersetzung der Software berechtigt.

15.3

Die Vergütung für Software wird erst mit Durchführung eines förmlichen

Abnahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung unsererseits fällig.

15.4

Bei der Lieferung von Software ist eine Nacherfüllung durch neue

Programmversionen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung

zulässig. Bei Vorliegen unserer Einwilligung ist der Lieferant verpflichtet, auf

seine Kosten unsere Mitarbeiter in die neue Programmversion einzuweisen.

 

16. Auditierung

 

16.1

Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen

oder durch einen Sachverständigen nach unserer Wahl durchführen zu

lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des

Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden

Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage

weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes

(Rating) durch uns gemacht.

16.2

Wir sind zu angemeldeten Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebes des

Lieferanten und zur Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen

berechtigt. Sofern es in der Vergangenheit zu Qualitätsproblemen gekommen

ist, sind wir auch zu unangemeldeten Kontrollen zur Überwachung der

Qualitätssicherungsmaßnahmen berechtigt. Dieses Recht steht uns nicht zu,

wenn die letzte Beanstandung der Qualitätssicherungsmaßnahme des

Lieferanten länger als 1 Jahr zurückliegt oder bei 2 unangemeldeten

Kontrollen in Folge keine Mängel festgestellt werden konnten.

16.3

Wir haben, sofern wir ein angemessenes berechtigtes Interesse nachweisen,

ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Lieferanten. Ein derartiges

berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch

Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die es erlauben, die Notwendigkeit

und den Umgang eines Rückrufes einschätzen zu können.

16.4

Im Rahmen unserer Rechtsausübung gem. vorstehender Ziff. 1-3 ist der

Lieferant zur Offenbarung von Betriebsgeheimnissen nicht verpflichtet.

 

17. Allgemeine Bestimmung

 

17.1

Stellt ein Vertragspartner aus Liquiditätsgründen seine Zahlung ein, wird das

Insolvenzverfahren über sein Vermögen, ein gerichtliches oder

außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der jeweils andere Teil

berechtigt, von dem nichterfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten.

17.2

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus

anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise

unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt,

soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter Berücksichtigung

der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte

darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages

eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die

unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder

ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in

ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen /nichtigen

/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages

entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.3

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.4

Die Vertrags-, Verfahrens- Gerichtssprache ist deutsch.

17.5

Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge

oder den internationalen Warenkauf (CSIG) – UN-Kaufrecht - ist

ausgeschlossen.

17.6

Erfüllungsort ist der von uns benannte Lieferort. Gerichtsstand ist der Sitz

unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den

Lieferanten an dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen.

 

 

 

Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen

der

P.S. Industriebedarf GmbH

für Unternehmer

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und

Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind

unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch

für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns,

soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des

Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich

anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt

insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei

zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger

Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die

Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der

Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf

die Geltung seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir

haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Kunde

erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er

auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand

verzichtet.

2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte

2.1

Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen

ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei

angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben

über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und

Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und

Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben sind annähernd zu

betrachtende Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen versehene

Kenndaten, wie sie in Katalogen und/oder Bedienungsanleitungen enthalten

sind sowie Ratschläge und Hinweise unserer Mitarbeiteiter unterliegen

branchenüblichen Abweichungen und Veränderungen durch technische

Entwicklungen. Unsere Anwendungshinweise sind mit branchenüblicher

Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der

Verpflichtung zur Prüfung der Produkte zu dem von ihnen vorausgesetzten

Zweck.

2.2.

Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichem

Beratungsvertrag.

2.3

Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie

technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des

Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung

stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die

Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft" der Produkte deklariert haben;

ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine

Leistungsbeschreibungen.

2.4

Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine

Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.

2.5

An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und

sonstige Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns Eigentumsund

Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz

aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir

erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.6

Alle unsere Produkte werden ständig aktualisiert und einem fortschreitenden

Stand der Technik angepasst. Wir behalten uns daher nach billigem Ermessen

(§ 315 BGB) Änderungen der Produkte auch nach der Bestellung vor.

2.7

Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden in

Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der

gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht

schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

3. Probeexemplare; Modelle

Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen

werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich

vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von

Warenproben oder Mustern nicht berechtigt. Unsere Muster, Warenproben,

Modelle und Prototypen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere

schriftliche Zustimmung weder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht

werden.

 

 

 

 

 

 

4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme

 

4.1

Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich

gekennzeichnet sind, oder verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind

Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden

Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden

schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Für den In-halt des

Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger

Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.

4.2

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und

Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die

Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen

oder -ergänzungen sind nichtig.

4.3

Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir

berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die

gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des

Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr

berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden

ist.

4.4

Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige

besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen.

4.5

Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder

Gewichtsmenge von bis zu 5% gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.

4.6

Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer

Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

4.7

Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder der Versand aus einem vom

Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf

einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu

verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen

und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung

muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus

dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der

zu leistende Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der

Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines

Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

4.8

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde

zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der

mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist eine

Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit

mindestens 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen

Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte

bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein

geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die

vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit

angemessener Frist neu zu beliefern.

4.9

Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die

Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes

zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist hinauszuschieben.

 

5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Warenrückgabe

 

5.1

Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich

vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.)

Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften

einzuhalten.

5.2

Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim

Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags

geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen

vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen vollständig geleistet sind;

entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung

Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der

Änderung durch uns.

5.3

Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei

Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der

Tag der Absendung der Produkte. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5.4

Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher

Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert

liefern.

5.5

Die Lieferung erfolgt - falls nicht anders vereinbart - bei Langfristkontrakten mit

Abruf als auch bei Einzelverträgen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nach

unserer Wahl. Wir können die Ware zum 1. Werktag nach Vertragsschluss und

jederzeit innerhalb der Lieferfrist während üblicher Geschäftszeiten des

Kunden andienen.

5.6

Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene

Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen - 7 Tagen zur Leistung

setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen

Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - nur nach Maßgabe der

Regelung in Ziffer 11.

5.7

Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von

Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in

Verzug ist.

5.8

Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen,

sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, bei

ausführbarem Versandauftrag oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener

oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. Auch in diesem Fall reist die

Ware auf Gefahr des Kunden.

 

6. Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

 

6.1

Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder

Leistung unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht,

nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein,

so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform

informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der

Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils

vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer

vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das

Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich

Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,

unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen

zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen

Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft

herbeigeführt worden sind.

6.2

Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird

aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die

vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach

fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht

erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten

am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden,

insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

7. Versand und Gefahrübergang

 

7.1

Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung

ab Werk und ein etwaig vereinbarter Versand durch uns unversichert und bei

Hol- und Schickschuld auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.

7.2

Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter

Versendung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich

Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen;

dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung –

gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus

Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und

Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft

dem Versand gleich.

7.3

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung

geht mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, den Spediteur,

den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten

Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des

Lagers oder der Geschäftsstelle auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine

Bringschuld vereinbart. Haben wir den Liefergegenstand aufzustellen oder zu

montieren, geht die Gefahr mit Fertigstellung unserer Leistungen auf den

Kunden über.

7.4

Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder

teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht

Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen, vom Kunden zu vertretenden

Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der

Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

8. Pflichtverletzung / Gewährleistung

 

8.1

Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12

Tage nach Leistungserbringung - auch bezüglich eines vom Kunden

benutzbaren Teils der Leistung - versteckte Mängel unverzüglich nach

Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziff.

8.6., uns gegenüber schriftlich zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte

Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen

Mängeln aus.

8.2

Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem

Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von

diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu

detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder

formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus

Pflichtverletzung wegen Mängeln aus. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel

nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung

erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte

gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die

Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte

Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus

Pflichtverletzung wegen Mängeln aus.

8.3

Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte

vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist

schriftlich abzumahnen.

8.4

Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl - mit Ausnahme

des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB - durch kostenlose

Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

8.5

Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte

Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und

auf Kosten des Kunden beseitigen.

8.6

Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung

unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere

Pflichtverletzung unerheblich ist.

8.7

Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir -

soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist oder ein Fall des

§§ 478, 479 BGB (Rückgriffanspruch) vorliegt - über einen Zeitraum von einem

Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an.

Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib,

Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen oder arglistigen Handeln oder wenn in

den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und §

634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB eine längere Frist festgelegt ist.

8.8

Unsere Gewährleistung entfällt, wenn die Seriennummer am Kaufgegenstand

durch den Käufer entfernt wird.

8.9

Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung

unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere

vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.10

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit

Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen

nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um

Schadensersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden

gegen das Risiko von etwaigen Mängeln absichern soll. Auch in diesem Fall

haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.11

Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist

ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden

nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder

mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen.

Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung

ausgeschlossen, für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht

dem Stande der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen

der Montageanleitung), Unterlassen der erforderlichen Wartungsarbeiten

oder außergewöhnliche Abnutzung der Produkte, übermäßigen Einsatz oder

ungeeignete Betriebsmittel, unzuträgliche Standort- und/oder

Umweltbedingungen sowie beispielsweise die Folgen chemischer,

elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht

den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

8.12

Wir leisten nicht Gewähr für Teile, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch der

Produkte verschleißen und / oder regelmäßig vom Kunden zur Erhaltung der

ordnungsgemäßen Funktion ausgewechselt werden müssen, bzw. dem

Verbrauch oder Verschleiß unterliegen sowie bei Verbrauchsteilen, deren

Mindesthaltbarkeitsdatum begrenzt und überschritten ist, soweit die

Fehlfunktion in dem Verschleiß begründet ist.

8.13

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der

vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

8.14

Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von

Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

 

 

 

 

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

 

9.1

Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung,

Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk oder Lager,

zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich

vorgeschriebenen Höhe.

9.2

Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden

mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen

allgemeinen Preislisten ausgeführt.

9.3

Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle

der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten

sowie Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn

zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine

Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die

Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung

bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die

Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.

9.4

Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der

Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach

Vertragsschluss ergeben.

9.5

Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar nach Lieferung der Ware bzw.

Leistung ohne jeden Abzug.

9.6

Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 7 Tagen

nach Lieferung bzw. Leistung.

9.7

Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem

jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des

Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die

Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt

vorbehalten.

Verzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche

aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf

Stundungsabreden, Wechsel-lauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in

diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber

unverzüglich zur Zahlung fällig.

9.8

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt

oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen

Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen

lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss

vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind

wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen

berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung

einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder

Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem

Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen

Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag

zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung

des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9.9

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur

hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten (vgl. 11.1) unsererseits.

9.10

Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur soweit ausgeübt werden, als

sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.11

Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher

Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir berechnen Diskontspesen

vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels sowie

Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung

von Wechseln hat der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der

Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung

durch unsere Hausbank oder beim Vorliegen von vernünftigen Zweifeln

daran, dass eine Wechseldiskontierung während der Wechsellaufzeit erfolgt,

sind wir berechtigt, unter Rücknahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu

verlangen.

 

10. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

 

10.1

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und

Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere

Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der

künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen

beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn

einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung

(Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2

Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer

und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung, aus einem

die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall, werden bereits hiermit in

Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3

Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere

Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht

gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber

nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt

weiter zu veräußern.

Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne

weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in

Zahlungsverzug gerät.

10.4

Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten

und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im Zusammenhang mit der

Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder

gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern

treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder

beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen.

Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen

gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und

dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der

Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln

lassen.

10.5

Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu

unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er

verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen

Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine

Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.6

Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von

Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes

Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich

ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an

uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis

eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware

entspricht.

10.7

Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns

gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten,

insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige

Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen

Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns

dies unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen;

gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem

Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen

kann.

10.8

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir -

ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller

Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur

Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns

gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die

Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der

Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies

ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen

dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns

abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu

unterrichten.

10.9

Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen

bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr

als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von

Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

 

11.1

Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf

Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei

Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten

Handlungen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:

für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und

vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen

Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (und im Falle zu

vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;

wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB

dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;

im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch

gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

im Falle des Verzuges, soweit ein Fixtermin vereinbart war;

soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware, oder das

Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko

übernommen haben sowie bei einer Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz.

„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die

vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der

Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich

sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

11.2

In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf

Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden

Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem

Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.

11.3

Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziff. 11.2 und einer Haftung ohne

Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und

Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren

Schaden.

11.4

Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist

ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt

haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der

Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft, oder

ein Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit gegeben ist.

11.5

Unsere Haftung ist mit Ausnahme des Vorsatzes und der Verletzung von Leib,

Leben oder Gesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender, abweichender

Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den

Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die

Versicherungssumme beträgt derzeit:

für Personen - und Sachschäden: 2.000.000,00 EUR je Versicherungsfall

für Vermögensschäden: 1.000.000,00 EUR je Versicherungsfall

Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich jederzeit eine

Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung.

Wir verpflichten uns im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z.B. durch

Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.) mit eigenen

Leistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des

Falles vorsätzlichen Handelns, der Verletzung von Leib, Leben oder Leben und

gesetzlich zwingender, abweichender Haftungshöhen lediglich bis zu einer

Höchstsumme von € 100.000,--. Eine weitergehende Haftung ist

ausgeschlossen.

11.6

Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff.

11.2 bis 11.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und

nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren

Subunternehmern.

11.7

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht

verbunden.

 

12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

 

12.1

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer

Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit

gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht.

Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen

Gerichtsstand zu verklagen.

12.2

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich

das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss

des UN-Kaufrechtes (CSIG).

 

13. Schutzrechte

 

13.1

Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet,

die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen

Schutzrechten und Urheber-rechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter

wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden

gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber

dem Kunden innerhalb der in Ziffer. 8.9 bestimmten Frist wie folgt:

Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten

für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken

oder die Produkte so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,

oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen

möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich

jedoch nach diesen Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen

richten.

Dem Kunden stehen nur dann Rechte zu, wenn er uns über die vom

Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich

verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle

Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten

bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus

Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er

verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der

Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung

verbunden ist. Wird der Kunde in Folge der Benutzung der von uns

gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen

angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde uns hiervon unverzüglich zu

unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen

Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines

solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat

Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen

könnten.

13.2

Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die

Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner

ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben

des Kunden, durch eine von uns nicht voraus-sehbare Anwendung oder

dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder

zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden.

 

14. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / Salvatorische Klausel

 

14.1

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen

nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende

Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag

zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung

der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der

Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen

sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten

Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises

zurückzuhalten.

14.2

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus

anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise

unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt,

soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die

Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt . Das

Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine

ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die

unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder

ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in

ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der

unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem

Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

Hinweis

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir

darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und

wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit

dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

Gerolzhofen im Juli 2008